BGH: Keine Gewährleistungs- und Rückzahlungsansprüche bei „Schwarzarbeit“
Wird ein Teppich verlegt oder eine Wand neu gestrichen, bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche, wenn Handwerker und Auftraggeber vereinbart haben, dass teilweise „schwarz“ gezahlt werden soll. In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall wurde ein Teppich verlegt.