08642 - 59 63 136
info@landler-immobilien.de

Feldwieser Str. 48
83236 Übersee a. Chiemsee

10 - 17 Uhr
Montag bis Freitag

Anbringung von Markisen an Mietwohnungen: mit oder ohne Genehmigung des Vermieters?

19. Juni 2020
omar-sotillo-franco-HkO7lnpJcvA-unsplash

Darf der Mieter einfach eine Markise anbringen, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu bitten? Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, klärt auf.

Der Sommer naht, die Temperaturen steigen – Balkone, Terrassen oder Gärten werden sommertauglich gemacht. Um sich an besonders sonnigen und heißen Tagen vor der direkten Sonneneinstrahlung und der Hitze zu schützen, darf ein Sonnenschutz natürlich nicht fehlen. Doch häufig bieten Balkone oder Terrassen keinen ausreichenden Platz, um Sonnenschirme aufzustellen. Darf dann der Mieter nach Belieben Markisen anbringen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu bitten? Ganz so einfach ist es nicht: Werden Markisen durch eine Verschraubung mit der Hauswand bzw. der Balkondecke angebracht, stellen sie eine bauliche Maßnahme dar, zu der grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters notwendig ist. Denn generell gilt für den Mieter das Verbot, bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt durchzuführen. Allerdings darf der Vermieter nicht ohne Weiteres die Genehmigung der Anbringung einer Markise verweigern. Grundsätzlich gilt Folgendes: „Ist es dem Mieter in zumutbarer Weise möglich den Schutz vor Sonne auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten durch das Aufstellen eines Sonnenschirms oder Ähnliches zu erreichen, ohne dass hierdurch die Nutzung des Balkons zum üblichen Wohngebrauch beeinträchtigt wird, so kann die Genehmigung verweigert werden. Andernfalls ist sie zu erteilen.“, erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.

Denn der Mieter hat gegenüber dem Vermieter ein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. „Für den Fall, dass eine Genehmigung nicht verweigert werden darf, sollte der Vermieter jedenfalls die Art und Weise der Ausführung vorgeben und mit dem Mieter eine auf seine Kosten bestehende Rückbaupflicht im Falle des Auszuges vereinbaren, um sich vor zusätzlichen Kosten und unnötigen Streitigkeiten zu schützen.“, rät Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.

Ihr Ansprechpartner

beate-landler-kopp-01

Beate Kopp-Landler
Feldwieser Str. 48

83236 Übersee a. Chiemsee
Telefon: 08642 – 59 63 136
Mobil: 0172 – 841 48 80
E-Mail: info@landler-immobilien.de

Weitere Beiträge

10. Februar 2026

Sie stehen vor der Frage einer Immobilienübertragung? Wir laden Sie herzlich ein zu einem kostenlosen Infoabend, bei dem verständlich erklärt wird, wie Übertragungen rechtssicher und unkompliziert umgesetzt werden können Frau Beate Kopp-Landler, Inhaberin der Firma landler immobilien in Übersee, veranstaltet am Donnerstag, den 26. März 2026 um 18:30 Uhr im Gasthaus Wochinger Bräu, Nebenzimmer, Oswaldstr. 4 in Traunstein, einen kostenlosen Info-Abend zu dem Thema: Immobilienvermögen richtig übertragen – Rechtliche Grundlagen, Fristen, Fallstricke, Tipps

30. Dezember 2025

Die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses ist nicht allen Haus- oder Wohnungseigentümer*innen geläufig. Deshalb werden bei diesem Vortrag u. a. folgende Themen angesprochen: Wie finde ich die/den passende*n Mieter*in? Worauf ist bei der Präsentation meines Mietobjektes zu achten? Wann und wo inseriere ich? Wie plane ich eine Besichtigung? Wie schütze ich mich vor Mietnomaden? Der Vortrag soll Verbraucher*innen schützen und vor allem über die rechtlichen Aspekte eines Mietverhältnisses informieren. Sie erhalten Tipps und Empfehlungen von Profis, wie Sie Ihre Immobilie vermieten können und worauf Sie bei der Auswahl eines Mieters/einer Mieterin besondere Sorgfalt legen sollten.