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BGH: Keine Gewährleistungs- und Rückzahlungsansprüche bei „Schwarzarbeit“

23. Mai 2017
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BGH: Keine Gewährleistungs- und Rückzahlungsansprüche bei „Schwarzarbeit“

Wird ein Teppich verlegt oder eine Wand neu gestrichen, bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche, wenn Handwerker und Auftraggeber vereinbart haben, dass teilweise „schwarz“ gezahlt werden soll. Darauf weist Beate Kopp-Landler, 2. Vorsitzende, von Haus & Grund Traunstein hin.

In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall wurde ein Teppich verlegt. Zunächst hatten die Vertragsparteien einen Werklohn von 16.000 Euro vereinbart. Wenig später einigten sie sich darauf, dass der Handwerker nur über 8.500 Euro eine Rechnung stellt. Weitere 6.500 Euro sollten in bar und ohne Rechnung gezahlt werden. Den Rechnungsbetrag überwies der Auftraggeber, der Restbetrag floss wie vereinbart in bar. Der Auftraggeber war mit dem neu verlegten Teppich unzufrieden und verlangt deshalb die Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 15.000 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Werkvertrag bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll und so bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wird. In solchen Fällen bestehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche und keine Rückzahlungsansprüche geltend machen. Der Handwerker hat keinen Zahlungsanspruch. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Urteil vom 16. März 2017 – Aktenzeichen: VII ZR 197/16), dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein Vertrag zwar zunächst nicht gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, aber nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst wird.

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