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Schneeräumen: Wer ist zuständig? Eigentümer oder Mieter?

21. Januar 2021
Fällt im Winter Schnee oder bildet sich Eis, müssen Hausbesitzer tagsüber die Gehwege vor ihrem Grundstück räumen und streuen.

Im Winter können Schnee und Eis auf Gehwegen sehr schnell zur Gefahr werden. Aber wessen Pflicht ist es eigentlich, “vor der eigenen Türe zu kehren”? Ist Schneeräumen eine Pflicht des Hauseigentümers oder des Mieters? Und wann sind Gemeinden, Städte und Länder zuständig? Antworten liefert der Verein “Haus & Grund Bayern”.

Wenn die ersten Schneeflocken im Winter fallen, ist die Freude bei vielen groß. Doch für Grundstückseigentümer können Schnee und Eis sehr viel mehr Arbeit bedeuten. Zwar obliegt die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Straßen und Gehwege für Schnee und Eis grundsätzlich den Gemeinden. Allerdings übertragen die Gemeinden diese Pflicht durch eine entsprechende Satzung bzw. Verordnung in der Regel auf die anliegenden Haus- und Grundstückseigentümer.

„In diesem Fall sind die Eigentümer verpflichtet für ausreichend Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Das heißt, dass der Schnee geräumt und das Eis gestreut werden muss, sodass keine Gefahr für die Passanten besteht“, erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.

Grundsätzlich muss an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend für sichere Gehwege gesorgt werden. Hierfür können die Eigentümer auch ein entsprechendes Unternehmen oder Dritte beauftragen.

"Räumpflicht kann auf Mieter übertragen werden"

„Vermieter können diese Räum- und Streupflicht aber auch auf ihre Mieter übertragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine klare und eindeutige Regelung im Mietvertrag getroffen wird – dies insbesondere bei mehreren Mietparteien. Allein ein Verweis auf die Hausordnung genügt beispielsweise nicht“, informiert Dr. Kirchhoff. 

Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch eine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter den Eigentümer nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht befreit. Er muss regelmäßig überprüfen, ob der Mieter seine Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt und die Gehwege ausreichend gesichert sind.

„Übertragt der Vermieter die Räum- und Streupflicht nicht auf die Mieter, so kann er aber zumindest die Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Mieter umlegen, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist“, erklärt der Vorstand.

Haus & Grund bietet umfassenden Service rund um die Immobilie – von der kostenlosen Beratung für Mitglieder bis zum günstigen Versicherungsschutz. In Bayern gibt es 105 Haus & Grund-Vereine, die die Interessen von über 140.000 Mitgliedern – Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bayern – vertreten. Die bayerischen Haus & Grund-Vereine sind unter dem Dach des Landesverbandes Haus & Grund Bayern zusammengeschlossen. Der Landesverband engagiert sich in Politik und Gesellschaft, damit die Interessen der privaten Eigentümer etwa in Gesetzgebungsverfahren gehört werden. Haus & Grund Bayern ist Mitglied von Haus & Grund Deutschland. Dem Dachverband in Berlin gehören über die 22 Landesverbände etwa 900 Haus & Grund-Vereine sowie rund 1,25 Mio. Mitglieder an.

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