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Energieausweis: Handlungsbedarf für viele Immobilieneigentümer

19. Oktober 2017
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Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) des Jahres 2007 wurde die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises für Gebäude eingeführt. Energieausweise haben grundsätzlich eine Gültigkeit von zehn Jahren ab Ausstellungsdatum. Somit besteht für viele Immobilieneigentümer jetzt Handlungsbedarf. Da eine Verlängerung des Energieausweises nicht möglich ist, müssen sie sich unter Umständen einen neuen Energieausweis ausstellen lassen. Darauf weist Hr. RA Wollmann, 1. Vorstand von Haus & Grund Traunstein e.V., hin.

Der Energieausweis soll es Eigentümern, Mietern und Käufern ermöglichen, verschiedene Gebäude energetisch miteinander zu vergleichen. Wer eine kommerzielle Anzeige in einer Zeitung oder im Internet aufgibt, um einen Käufer oder einen Mieter zu finden, muss deshalb in der Anzeige Angaben aus dem Energieausweis machen. Dem potenziellen Mieter oder Käufer muss der Energieausweis vorgelegt werden. Es reicht dabei aus, wenn der Energieausweis bei der Besichtigung deutlich sichtbar ausgehangen oder ausgelegt wird. Bei Vertragsschluss muss eine Kopie überreicht werden.

Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten als Energieverbrauchs- und als Ener- giebedarfsausweis. Für den Energiebedarfsausweis nimmt der Ersteller Gebäude- und anlagetechnische Daten auf (Dämmung, Baumaterialien, Bauweise, Heizungsanlage) und errechnet daraus den jährlichen Energiebedarf. Dieser ist deshalb deutlich aufwendiger in der Erstellung und damit kostspieliger.

Der Energieverbrauchsausweis berücksichtigt die Energieverbrauchswerte der letzten drei Jahre. Für die meisten Gebäude besteht Wahlfreiheit.

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