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Presseinformation: Die Eigentümerversammlung – lästige Pflicht oder wichtiges Organ?

19. März 2019
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Die Eigentümerversammlung ist für viele Wohnungseigentümer eine lästige Veranstaltung. Dabei sollte niemand die Wichtigkeit dieser Versammlung unterschätzen.[/vc_column_text][vc_column_text]Die Verwaltung des Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) steht den Eigentümern laut Gesetz gemeinschaftlich zu. Aus diesem Grund bildet die Eigentümerversammlung auch das wichtigste Organ dieser Verwaltung. Dort werden von der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten über die Bestellung des Verwalters bis hin zur Beauftragung des Hausmeisters, sämtliche Beschlüsse gefasst, die die komplette WEG und somit jeden Einzelnen Wohnungseigentümer betreffen.

„Daher ist es auch wichtig, dass die Eigentümer auch tatsächlich zur Versammlung gehen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen“, rät deshalb Beate Kopp-Landler, 2. Vorsitzende von Haus & Grund Traunstein. Bleibt ein Eigentümer der Versammlung fern, kann er auch keinen Einfluss nehmen, was im Nachgang zu bösen Überraschungen führen kann. Beispielsweise können sich Eigentümer plötzlich teuren Instandsetzungsmaßnahmen gegenübersehen, die sie in dieser Art vielleicht gar nicht wünschten. Bedenken dagegen hätten in der Versammlung vorgebracht werden können.

Ist ein Eigentümer am Termin verhindert…

„Ist ein Eigentümer am Termin verhindert, sollte er sich vertreten lassen. Sofern die WEG keine anderen Regeln getroffen hat, kann sich jeder Eigentümer von einem frei wählbaren Dritten vertreten lassen, der dann auch das Stimmrecht wahrnehmen darf“, erklärt Frau Beate Kopp-Landler. Nur so ist sichergestellt, dass der Eigentümer von Beschlüssen oder Diskussionen erfährt, die er im Protokoll vielleicht überliest. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Beschlüsse gefasst werden, die den Mieter des Eigentümers betreffen.

Der Vermieter hat Schutzpflichten gegenüber seinem Mieter. Er muss ihn daher über Beschlüsse aufklären, die beispielsweise sein Eigentum gefährden. Wird beispielsweise beschlossen, dass nicht gekennzeichnete Fahrräder aus dem Keller entfernt werden, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass sein Mieter eine entsprechende Kennzeichnung vornimmt. Er kann dabei nicht darauf vertrauen, dass der Verwalter oder der Hausmeister einen entsprechenden Aushang vornehmen. „Hier ist Vorsicht geboten, da sich der Vermieter sonst schnell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht“, warnt Frau Kopp-Landler. Werden also die Räder des Mieters entfernt, weil der Vermieter nicht rechtzeitig informiert hat, muss er für den entstandenen Schaden aufkommen.

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