Hat man sich in der eigenen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, kann man unter Umständen die hierdurch entstehenden Aufwendungen – z.B. Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung – bis zu einem Betrag von 1.250 Euro bei der Steuererklärung angeben und so die Einkommensteuer senken. Nutzen mehrere, zum Beispiel Ehepartner, dieses Arbeitszimmer gemeinsam, mussten sie sich bisher den Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen. Durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs ist dies nun nicht mehr notwendig.